Wissenswertes aus dem Gerichtssaal

Die Bewertungskommission Fürsorgefond arbeitete defizitär. Mindestens die Vorgabe des Erlasses zum Ausgleichsfond Schießanlagen, insbesondere die Häufigkeit der Dienstausübung auf den entsprechenden Schießanlagen zu berücksichtigen, wurde nicht eingehalten (Ziffer 7.1).

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Viele betroffene Dienstkräfte beklagen die Tatsache, dass trotz der Vielzahl toxischer Substanzen, denen sie auf den maroden Schießständen ausgesetzt waren, nur wenige Krankheitsbilder von der Bewertungskommission als entschädigungsrelevant angesehen und mit entsprechenden Zahlungen ausgeglichen wurden. Neben Krebserkrankungen mit Allgemeinsymptomen und chronischen Hauterkrankungen wurden vor allem chronische Beeinträchtigungen der Atemwege und Lunge berücksichtigt.
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Belastungen der Atemwege durch die Emissionen von Feuerwaffen und die Aufnahme von Schwermetallen sind nach den Aussagen der Bewertungskommission hinreichend erforscht. Etwa die Hälfte der Antragsteller schilderten in ihren Anträgen erhebliche Belastungen der Atemwege, die sich unter anderem in auftretendem Hustenreiz äußerten. Möglicherweise entwickelten sich aus diesen akuten Belastungen bei betroffenen Dienstkräften schwerwiegende Erkrankungen der Atemwege und der Lunge, die durch Ausgleichszahlungen aus dem Fürsorgefond zu recht entschädigt wurden.

Derartige Erkrankungen wurden zudem als Dienstunfälle angezeigt. Dabei berufen sich die Dienstkräfte in der Regel auf eine Anerkennung nach § 31 Absatz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz.
„Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, daß der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. (…) Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt der Senat von Berlin durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.“

In der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung sind unter anderem Krankheiten gelistet, für die Schadstoffe verantwortlich sind, die auch die Dienstkräfte auf den maroden Schießständen der Berliner Polizei belasteten. Seitens verantwortlicher Behördenvertreter und Politiker wird angeführt, dass existierende Gutachten, die den Betroffenen nicht voll umfänglich vorliegen, keine Überschreitungen festgelegter Arbeitsplatzgrenzwerte belegen konnten.
Berufskrankheiten VO.pdf (91.66KB)

 

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe aus dem Jahr 2016 kann eine Berufskrankheit jedoch auch bei der Einhaltung von Grenzwerten angenommen werden. Wir möchten an dieser Stelle über den Sachverhalt und das entsprechende Gerichtsurteil (zum Gerichtsurteil klicken Sie bitte hier) informieren:

Berufskrankheit trotz Einhaltung von Grenzwerten

Auch niedrige Schadstoff-Exposition kann berufsbedingte Atemwegserkrankung verursachen

Eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) muss auch als Berufskrankheit (BK) der Nr. 4302 anerkannt werden, wenn am Arbeitsplatz MAK-Werte eingehalten wurden und die Schadstoff-Exposition niedrig war. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe mit dem Urteil S 1 U 3686/15 im Dezember 2016 entschieden. Es konnte nämlich keine anderen Auslöser für eine derart schwere Erkrankung bei der 1979 geborenen Klägerin finden.
Die Frau war 14 Jahre als Energie-Anlagenelektronikerin bei einem Unternehmen zur Herstellung von Robotersystemen für die Automobil- und Zweiradindustrie beschäftigt. Ein Teil ihrer Tätigkeit bestand darin, Kontakte im Weichlötverfahren mit Hilfe eines elektronischen Kolbenlötgerätes zu verlöten. Bis etwa zum Jahr 2011 kam dabei Röhrenlot auf Blei-Zinn-Basis zum Einsatz; danach verwendete die Firma ein Kupfer-Zinnlot und ein Kupfer-Silber-Zinnlot. Absaugvorrichtungen am Arbeitsplatz der Klägerin gab es nicht.
Im Jahr 2014 diagnostizierten Ärzte bei der Klägerin eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung Gold IV, Gruppe C, sowie eine pulmonal arterielle Hypertonie, Klasse III (chronische Lungenerkrankung), außerdem eine chronische Sensibilisierung auf Vogelfedern und -kot. Als Ursache hielten die behandelnden Ärzte die berufliche Expositionen gegenüber Lötzinn und Ölnebeln für möglich und erstatteten deshalb im Juli 2014 eine BK-Verdachtsanzeige.

Langer Leidensweg mit unerkannter COPD

Schon 10 Jahre vorher seien bei der Klägerin erstmals Atembeschwerden aufgetreten. Damals sei aber ein Asthma bronchiale diagnostiziert worden. Die Beschwerden seien besonders während der Arbeit und unter Belastung akut geworden und manchmal permanent vorhanden gewesen. Die Lötarbeiten habe sie täglich über mehrere Stunden je Arbeitsschicht verrichten müssen. Ein geringer Nikotinkonsum (über 5 Jahre lang bis 2001, höchstens 10 Zigaretten am Tag), Vogelhaltung oder andere äußere Einflüsse seien nicht Auslöser der COPD, so die Ärzte der Frau.
In welcher Menge die Klägerin bei der Arbeit Schadstoffen ausgesetzt gewesen sein, konnte zwar nicht mehr nachvollzogen werden, aber die generelle Festlegung eines gesundheitlich unbedenklichen unteren Grenzwertes sei unmöglich: Schließlich seien unterschiedliche Menschen auf verschiedene Schadstoffdosen unterschiedlich empfindlich. Also könnten auch niedrig konzentrierte Schadstoffexpositionen eine arbeitsbedingte Atemwegserkrankung verursachen. Auch dass die MAK-Grenzwerte eingehalten worden seien, sei kein Grund dafür, die Anerkennung als BK abzulehnen. Beim Weichlöten entstehe ein komplexes Schadstoffgemisch, wobei sich die Wirkungen der einzelnen Stoffe aufsummieren könnten.

So sieht’s der Präventionsdienst der BG

Der Präventionsdienst der beklagten Berufsgenossenschaft befand, dass die beim Weichlöten freigesetzten Gefahrstoffe Grenzwerte unterschritten, auch wenn keine Absaugvorrichtungen vorhanden seien. Die Erkrankung der Frau sei also keine BK nach den arbeitstechnischen Voraussetzungen. Auch der Verlauf der Erkrankung spreche gegen eine berufliche Verursachung. Die Klägerin habe angegeben, die Schadstoffbelastung sei in früheren Jahren höher als zuletzt gewesen. Erste Anzeichen für eine arbeitsplatzbezogene Erkrankung wären deswegen zu einem Zeitpunkt zu erwarten gewesen, zu dem die Exposition intensiver gewesen sei. Auch sah der Präventionsdienst der BG keinen Zwang zur Unterlassung der versicherten Tätigkeit, weil durch technische Maßnahmen, zum Beispiel durch den Einsatz von Lötkolben mit integrierter Absaugung, eine weitere Schadstoffreduzierung möglich sei.

Gericht sieht eine Berufskrankheit

Das Gericht urteilte zugunsten der Frau: Die Klägerin erfülle die arbeitstechnischen Voraussetzungen der streitigen BK sehr wohl, denn sie sei beim Löten verschiedenen Gefahrstoffen ausgesetzt gewesen. Dass „selbst unter Berücksichtigung der konkreten räumlichen Verhältnisse am Arbeitsplatz, der fehlenden Absaugvorrichtungen und eines Zeitanteils der Lötvorgänge von bis zu 50 % je Arbeitsschicht die MAK-Grenzwerte der einzelnen Gefahrstoffe ‚deutlich unterschritten‘ gewesen seien, steht der Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht entgegen.“ Das Gericht befand außerdem, dass Atemwegserkrankungen auch durch toxisch-irritative Schadstoffe im Niedrigkonzentrationsbereich, also auch unterhalb der Grenzwerte, verursacht werden und allmählich zu Krankheitssymptomen führen können. Die Richter bezogen sich bei dieser Aussage auch auf Nr. 2.8 der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ und Nr. 2 Abs. 6 der Technischen Regeln 406 für biologische Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe (TRBS) „Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege“, denen zufolge die Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten für Gefahrstoffe nicht zuverlässig vor deren sensibilisierender Wirkung schützt. Der Arbeitsplatzgrenzwert gebe nach der Definition in § 2 Abs. 8 S. 2 der Gefahrstoffverordnung nur an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten „im Allgemeinen“ nicht zu erwarten seien; er schließe daher schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Einzelfall nicht von vornherein aus.
Die MAK-Werte gelten außerdem nur für einzelne Stoffe – der Lötrauch bestehe aber aus einem Stoffgemisch, bei dem sich die Schadstoffe addierten. Auch setze die Anerkennung der BK Nr. 4302 keine konkrete Belastungsdosis voraus. Das Merkblatt zu dieser BK enthalte ebenfalls keine Hinweise darauf. Unter „I. Gefahrenquellen“ stehe zwar, dass im Einzelfall Intensität und Dauer der Einwirkung zu berücksichtigen seien, immer aber auch mit der Möglichkeit einer individuellen Empfindlichkeitssteigerung zu rechnen sei.
„Lassen sich damit Anhaltspunkte für eine Verursachung der schwergradigen Lungenfunktionserkrankung der Klägerin außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht feststellen, wird bei – wie hier – Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 3 SGB VII ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einwirkungen infolge der versicherten Tätigkeit und einer Gesundheitsstörung im Sinne einer Listenerkrankung der BKV vermutet.“

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