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EDSG+ Allianz der Vernunft - Teil 2

Gesetzesentwurf und Begründung

Beginn einer überfälligen Diskussion: Tatfolgen statt Täter-PR

Wir ziehen hier die Konsequenz aus unseren bisherigen Feststellungen und fassen nochmals zusammen: Die Polizei und andere Einsatzkräfte sind nicht für politische Fehlentscheidungen verantwortlich. Sie sind weder Urheber der Fehler wechselnder Regierungen, noch ist es ihre Aufgabe, politische Irrwege zu korrigieren. Ihr Auftrag ist allein, geltendes Recht durchzusetzen. Und zwar unabhängig davon, welche Partei innerhalb des demokratischen Spektrums von links bis rechts gerade regiert.

Trotzdem werden Polizisten, Feuerwehrleute, das Personal in Rettungsstellen und private Sicherheitsmitarbeiter immer häufiger in die Rolle des Sündenbocks gedrängt. Provokationen sind oft gezielt darauf angelegt, eine schnelle Eskalation zu erzeugen, Material für den digitalen Pranger zu liefern und anschließend die Reaktionen der Einsatzkräfte als „Beweis“ für die einseitigen und ideologischen Erzählungen der Täter zu missbrauchen. Bei uns entsteht zusätzlich der Eindruck, dass ein harmloses Schimpfwort gegen einen Politiker mitunter mehr politische, juristische und mediale Empörung auslöst als ein lebensgefährlicher Angriff auf eine Einsatzkraft. Hier hat sich eine moralische und rechtsstaatliche Schieflage in die öffentliche Wahrnehmung eingeschlichen, die nicht mehr toleriert werden kann.

Das EDSG plus soll die Debatte dort hinführen, wo sie auch hingehört: zu den Ursachen für die aktuelle Situation und zu den Tatfolgen für die unschuldigen Opfer sowie für den Rechtsstaat als Ganzes.

Untragbare Lage: Gewalt im Einsatz, digitaler Pranger und künstliche Intelligenz als Tatmittel

Die Folgen der heutigen Einsatzrealität sind nicht mehr nur „berufsüblich“, sondern in ihrer Summe systemgefährdend:

  • Steigende Krankheits- und Frühpensionierungszahlen, die real nicht kompensiert werden können.
  • Abschreckung von Bewerbern: Wer sieht, was Einsatzkräfte erleben, körperlich wie im Internet, entscheidet sich eher gegen diesen Beruf.
  • Und der Nachwuchsmangel führt zu einer brutalen Wahrheit: Um Lücken zu schließen, steigt der Druck, auch Menschen einzustellen, die dem Job intellektuell, charakterlich oder belastungspsychologisch nicht gewachsen sind. Das Ergebnis ist vorhersehbar: schlechtere Arbeit, weniger Erfolge, mehr Fehler, mehr Misstrauen. Ein Teufelskreis, der das Vertrauen in die Sicherheitsbehörden und den Rechtsstaat weiter belastet.

Parallel dazu läuft eine breite zweite Front gegen die Helfer. Die digitale Entmenschlichung: selektives Filmen, Anprangern, Identifizieren, Herabwürdigen, Doxxing, lächerlich machen, Vorverurteilung… Das alles ist keine „Kritik“, sondern eine moderne Form von umfassender und allgegenwärtiger Einschüchterung. Wer sich auf diese Ebene begibt, zielt nicht auf Debatte, sondern auf die Zerstörung der Diskussionskultur.

In sehr naher Zukunft werden wir auch eine vollkommen neue Dimension der digitalen Gefahr zu spüren bekommen. Der Missbrauch der künstlichen Intelligenz in diesem Zusammenhang wird dramatische, unabsehbare Folgen haben. Auch hier trifft die Politik keinerlei Vorsorge und die Gewerkschaften und Interessenverbände sind stumm. Wir werden dieses Thema an anderer Stelle nochmals aufgreifen.

Ein Rechtsstaat, der seine Einsatzkräfte nicht mehr respektiert, schützt und aktiv versucht, „vor die Lage“ zu kommen, verliert am Ende seine Funktionsfähigkeit und damit sein Gewaltmonopol. Dann entscheiden nicht Gesetze über Wohl und Wehe in unserem Land, sondern Lautstärke, ein Mob, Gewalt und Angst – offline wie online.

Worum es beim EDSG plus im Kern geht

Das EDSG plus ist kein Symbolgesetz. Es ist wirksamer Arbeitsschutz und Schutz des Rechtsstaates in einem. Der Grundsatz ist simpel und unideologisch:
Es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum gerade Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung und überdurchschnittlicher Belastung weniger Schutz erwarten dürfen als auf jedem weniger belastenden Arbeitsplatz.

Medizinisch belegte Folgen außergewöhnlicher Stressbelastung

Unsere Forderungen basieren nicht auf Emotionen, sondern auf den realen Geschehnissen in Rettungsstellen, bei Großveranstaltungen, Silvesterfeiern, Demonstrationen, Verkehrsunfällen und in vergleichbaren Situationen. Die körperlichen und psychischen Folgen regelmäßiger Einsätze in Verbindung mit hochgradigen Stresssituationen sind in der Fachwelt seit Jahren beschrieben und belegt. Dazu gehören u.a.:

  • Akute Stressreaktionen (Herzfrequenz-/Blutdruckanstieg, Adrenalin-/Cortisolspitzen)
  • Chronische Erkrankungsrisiken (Herz-Kreislauf, Magen-Darm, Immunsystem)
  • Erhöhte Infektionsgefahr durch Spucke/Tröpfchen (in Nahdistanz)
  • Akute Kontrollverlusterlebnisse, Burnout, Depressionen
  • PTBS/Traumafolgen    
  • Auswirkungen auf ganze Familien durch Reizbarkeit, Rückzug und sekundäre Traumatisierung von Partnern und Kindern

Wer das kleinredet, hat entweder nie im Einsatz gestanden – oder will es nicht sehen.

Was das Gesetz leistet: Schutz, Distanz, Nachsorge – auch gegen das digitale Nachtreten

Das EDSG plus zieht aus den vorgetragenen Argumenten klare Konsequenzen: es schafft die rechtliche Möglichkeit zur Sicherstellung eines physischen Distanzschutzes in typischen Hochrisikolagen (Bedrängen, Blockieren, Anspucken, Anschreien, Bewurf, Pyrotechnik etc.).

Distanz ist hier keine Einschränkung der Demonstrationsfreiheit, sondern ein Sicherheitsprinzip zur Vermeidung von Fehleinschätzungen hinsichtlich der Notwehrsituation sowie von unnötiger physischer Eskalation und zur Aufrechterhaltung des Arbeitsschutzes.

Dazu kommt ein „digitaler Distanzschutz“ gegen Prangerlogik und digitale Scheiterhaufen. Gezielte Identifizierung, Veröffentlichung privater Daten, Drohungen, „Jagdaufrufe“, systematische Rufvernichtung – all dem kann vorgebeugt und begegnet werden.

Das Gesetz umfasst auch eine verbindliche Vor- und Nachsorge. Der Schutz für Einsatzkräfte endet dann nicht mit dem Einsatzende. Wer heute oft in Extremlagen arbeitet, braucht professionelle Nachsorge.

Und ja, die Realität ist auch, dass zusätzlicher Druck, sei es durch Polizeibeauftragte oder Gesetze fern jeder Realität, die Belastungen nicht senkt, sondern erhöht. Besonders dann, wenn operative Schwächen oder unvermeidbare Belastungsfolgen pauschal als persönliches und vorwerfbares Versagen ausgelegt werden. Das EDSG plus will auch hier Entlastung in der Praxis, nicht die zusätzliche Demontage einer ohnehin brüchig gewordenen Sicherheitsarchitektur.

Einladung zum Dialog und zur Allianz der Vernunft

Wir wollen mit Politik, Interessenverbänden und Gewerkschaften in einen direkten Dialog eintreten, um diesen ersten Entwurf gemeinsam praxistauglich zu machen und umzusetzen.

Am Ende ist die Rechnung simpel, wenn die Wenigen, die noch bereit sind, für andere den Kopf hinzuhalten, ausfallen oder kündigen, dann fällt der Schutz für alle. Das EDSG plus ist der Versuch, diese Entwicklung zu stoppen, bevor sie unumkehrbar wird.

Gesetzesentwurf „Einsatzkräfte Distanz Schutzgesetz plus“ (hier: EDSG+)
Gesetz zum Schutz von Einsatz-, Hilfs- und Ordnungskräften, sowie von medizinischem Personal vor unzulässigen Nahdistanz-Provokationen und Angriffen sowie deren Folgen

§ 1 Ziel und Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Schutz der bei Einsatz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen tätigen Kräfte der Polizei, Feuerwehr, des Technischen Hilfswerks, privater Sicherheitsdienste, der Rettungsdienste sowie der Ordnungsbehörden vor unzulässigen körperlichen, psychischen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die durch das Unterschreiten eines gebotenen Mindestabstands, durch aggressives Verhalten oder durch gezielte Provokationen entstehen können.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Einsatzkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der in § 1 genannten Institutionen und Firmen, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Gefahrenabwehr, Gefahrenbeseitigung, Strafverfolgung oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit tätig werden.
(2) Unzulässige Nähehandlungen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere:

  1. das bewusste Annähern an Einsatzkräfte unter Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestabstands (§ 3),
  2. das Filmen, Fotografieren oder Gestikulieren in Intim- oder Gesichtsnähe,
  3. das Anschreien, Anspucken oder das aggressive Verwenden von Gegenständen oder Fahnen in unmittelbarer Nähe der Einsatzkräfte,
  4. das gezielte Beharren in der Nähe von Einsatzkräften trotz Aufforderung zum Rücktritt.

§ 3 Mindestabstand und Näheverbote

(1) Der Mindestabstand zwischen Zivilpersonen und Einsatzkräften beträgt mindestens einen Meter, soweit der Einsatzleiter oder die Einsatzkraft im Einzelfall keinen größeren Abstand anordnet.
(2) Es ist untersagt, diesen Abstand ohne rechtfertigenden Grund zu unterschreiten oder Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Einsatzkraft in ihrer Tätigkeit erheblich zu behindern oder psychisch zu belasten.
(3) Auf Anordnung der Einsatzleitung dürfen Gegenstände, die zur Störung, Behinderung oder Provokation eingesetzt werden,  sichergestellt werden.

§ 4 Sicherstellung und Rückgabe von Gegenständen

(1) Die Sicherstellung nach § 3 Abs. 3 ist zu dokumentieren.
(2) Sichergestellte Gegenstände sind nach Wegfall des Sicherstellungsgrundes unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden, an den Berechtigten zurückzugeben, sofern keine Straf- oder Bußgeldverfahren dem Entgegenstehen.

§ 5 Psychosoziale und medizinische Nachsorge

(1) Die Dienstherren und Arbeitgeber der in § 1 genannten Einsatzkräfte sind verpflichtet, nach belastenden Einsatzsituationen geeignete Maßnahmen der psychosozialen und medizinischen Nachsorge (PSNV) sicherzustellen.
(2) Hierzu gehören insbesondere Nachbesprechungen, psychologische Ersthilfe und Zugang zu therapeutischen Angeboten.
(3) Hochbelastungseinsätze sind bei der Dienstplanung durch angemessene Ruhezeiten auszugleichen.
(2) Im Falle von digitaler Nachstellung und Herabwürdigung stellt der Dienstherr oder Arbeitgeber die notwendigen Ressourcen zur Verfügung, um die Einsatzkraft zu schützen.

§ 6 Gefährdungsbeurteilung

(1) Die in § 1 genannten Behörden haben regelmäßig eine Gefährdungsbeurteilung im Sinne des § 5 Arbeitsschutzgesetzes durchzuführen, die insbesondere die psychischen und physischen Belastungen aus Einsatzsituationen erfasst.
(2) Über die Ergebnisse ist jährlich ein Bericht zu erstellen, der dem zuständigen Innenministerium vorzulegen ist.

§ 7 Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 oder 2 verstößt und dadurch eine Einsatzmaßnahme erheblich behindert oder die körperliche oder psychische Unversehrtheit einer Einsatzkraft gefährdet, handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(2) Wer eine solche Handlung wiederholt oder beharrlich begeht oder dabei eine Einsatzkraft tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 verwendet oder bestimmt waren, können eingezogen werden.
Die §§ 74 bis 76 des Strafgesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 8 Unterbindungsgewahrsam

(1) Personen, die im Rahmen einer Einsatzlage wiederholt oder in erheblicher Weise gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen und bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie weitere gleichartige Handlungen begehen werden, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr in Unterbindungsgewahrsam genommen werden.
(2) Der Gewahrsam darf nur angeordnet werden, wenn

  1. eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der Einsatzkräfte oder Dritter besteht, und
  2. der Zweck nicht durch mildere Mittel, insbesondere durch Platzverweis oder Sicherstellung von Gegenständen, erreicht werden kann.

(3) Der Unterbindungsgewahrsam darf die Dauer von sechs Stunden nicht überschreiten; in begründeten Ausnahmefällen kann er durch richterliche Entscheidung auf bis zu 24 Stunden verlängert werden.
(4) Für die Durchführung und gerichtliche Überprüfung gelten die landesrechtlichen Vorschriften über den polizeilichen Gewahrsam entsprechend.

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Gesetzesbegründung

Zu § 1 – Ziel und Zweck

Die Regelung verfolgt den Zweck, Einsatzkräfte bei ihrer Tätigkeit vor unzumutbaren psychischen und physischen Belastungen zu schützen, die aus unzulässiger Nähe, Provokation oder aggressivem Verhalten resultieren.

Zu § 3 – Mindestabstand

Die 1-Meter-Regel entspricht den Erkenntnissen der Proxemik und des Infektionsschutzes. Sie ermöglicht eine angemessene Reaktionszeit und mindert das Risiko einer Eskalation.

Zu § 7 – Strafvorschriften

Die Kombination aus Ordnungswidrigkeit (Abs. 1) und Straftatbestand (Abs. 2) trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.
Wiederholte oder beharrliche Störungen sind Ausdruck gezielter Provokation und bedürfen daher einer strafrechtlichen Sanktion.
Die Einziehung von Tatmitteln folgt dem Muster der §§ 74 ff. StGB und dient der Prävention.

Zu § 8 – Unterbindungsgewahrsam

Der Unterbindungsgewahrsam ist keine Strafe, sondern eine Maßnahme der Gefahrenabwehr.
Er orientiert sich an den landespolizeirechtlichen Bestimmungen (z. B. § 35 ASOG Berlin) und wird durch richterliche Kontrolle flankiert.
Die kurze Dauer (6–24 h) stellt sicher, dass die Maßnahme verhältnismäßig bleibt.

Zu § 9 – Inkrafttreten

Das Gesetz soll unverzüglich wirksam werden, um bestehende Schutzlücken zu schließen.

Ergänzende Begründung

  • Feuerwehr: Einsatzkräfte werden bei Bränden oder Unfällen zunehmend angegriffen, behindert oder bedrängt, z. B. durch Schaulustige mit Handys. Das gefährdet Menschenleben.
  • THW: Bei Katastrophenlagen werden Helfer häufig in ihrer Arbeit angegriffen, gestört, angepöbelt oder bedrängt.
  • Ordnungsämter: Mitarbeiter sehen sich bei Kontrollen (z. B. illegale Märkte, Gastronomie, Ruhestörungen) aggressiven Bürgern gegenüber, oft ohne ausreichende rechtliche Absicherung.
  • Medizinisches Personal: Während der Erstversorgung von Opfern von Unfällen oder Straftaten in den öffentlichen Bereichen von Rettungsstellen werden Mitarbeiter zunehmend von Angehörigen der Opfer oder von Mittätern bedrängt, genötigt oder angegriffen.
  • Private Sicherheitskräfte: Es kommen immer mehr private Sicherheitskräfte, auch im öffentlichen Raum (Großveranstaltungen, „Parkläufer“) zum Einsatz, die damit den gleichen Bedingungen ausgesetzt sind wie Polizei und Rettungskräfte.

Inhaltsverzeichnis