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Psychische Erkrankungen als Dienstunfall – notwendiger Schritt, aber unvollständig

Psychische Erkrankungen als Dienstunfall

Die Anerkennung psychischer Erkrankungen als Dienstunfall stellt einen wichtigen und überfälligen Fortschritt dar. Sie trägt der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis Rechnung, dass polizeiliche Einsatzlagen mit erheblichen psychischen Belastungen verbunden sind und diese zu ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen können. Die Anpassung des Dienstunfallrechts ist insofern richtig und notwendig.

Gleichzeitig bleibt die Betrachtung unvollständig, wenn sie sich ausschließlich auf die nachträgliche Versorgung bereits eingetretener Erkrankungen beschränkt. Die nun erfolgte Anerkennung psychischer Einsatzfolgen macht vielmehr deutlich, dass der Staat verpflichtet ist, vermeidbare psychische Belastungen bereits im Einsatz konsequent zu begrenzen.

Kumulative Belastung: Die unterschätzte Gefahr im Einsatzalltag

Der GdP-Text fokussiert primär auf klassische traumatische Ereignisse, etwa einzelne Einsätze mit außergewöhnlicher Gewaltintensität. In der polizeilichen Realität entstehen psychische Beeinträchtigungen jedoch häufig nicht allein durch singuläre Ereignisse, sondern durch die fortgesetzte kumulative Belastung im Einsatzalltag. Dazu zählen insbesondere:

  • dauerhafte Nahdistanzprovokationen,
  • gezieltes Filmen und Fotografieren aus nächster Nähe,
  • persönliche Beschimpfungen
  • sowie die Entgrenzung des Einsatzraums durch digitale Dauerbeobachtung.

Diese Belastungen wirken nicht nur psychisch, sondern haben unmittelbare taktische und sicherheitsrelevante Folgen. Das Filmen im unmittelbaren Nahbereich schränkt das Sichtfeld ein, erhöht den Stresspegel, beeinträchtigt die Entscheidungsfähigkeit und steigert das Risiko von Fehlentscheidungen und unbeabsichtigten Eskalationen. Damit gefährdet diese Praxis nicht nur die eingesetzten Polizeibeamten, sondern auch unbeteiligte Dritte.

Gesundheitsschutz als staatliche Pflicht

Wenn psychische Erkrankungen zu Recht als dienstlich verursacht anerkannt werden, kann es nicht bei einer nachträglichen Kompensation bleiben.

Der Schutz der Gesundheit von Einsatzkräften ist kein nachgeordnetes Fürsorgethema, sondern Teil der staatlichen Pflicht zur Gewährleistung einer funktionsfähigen, handlungssicheren Polizei.

Vermeidbare Belastungen dürfen nicht als unvermeidbare Begleiterscheinungen des Polizeidienstes hingenommen werden.

Erforderlich sind daher klare, verhältnismäßige und rechtsstaatlich saubere Regelungen, die es Polizeibeamten ermöglichen, im Einsatz eine angemessene körperliche Distanz durchzusetzen und gezielte Störungen der Einsatzdurchführung zu unterbinden. Prävention und Schutz der Einsatzfähigkeit müssen dort ansetzen, wo Belastungen entstehen – nicht erst, wenn gesundheitliche Schäden bereits eingetreten sind.

Die Anerkennung psychischer Erkrankungen als Dienstunfall ist ein Schritt in die richtige Richtung. Sie entfaltet ihre volle Wirkung jedoch erst dann, wenn sie mit wirksamen präventiven Maßnahmen verbunden wird, die den Einsatzalltag der Polizei realitätsnah berücksichtigen und die Gesundheit der Einsatzkräfte nachhaltig schützen.

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